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5. Rechtswirksamkeit
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6.
Gesetze und Vorschriften
/ Jugendschutzbeauftragte
Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) - Auszug
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen
veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein
zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von
Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als
50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen
Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die
nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die
Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung
der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie
entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist
Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des
Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des
Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen
Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und
rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig
zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung
von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er
ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu
stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine
Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der
Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
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